Satzung der Stiftung für Wohnungsbau der Bergarbeiter in der Fassung vom 13.2.2009
Präambel
Die Stiftung für Wohnungsbau der Bergarbeiter (StWB) wurde 1949 mit dem Ziel errichtet, saarländische Bergarbeiter durch die Vergabe zinsgünstiger Baudarlehen mit bezahlbarem Wohnraum zu versorgen. Fast fünf Jahrzehnte wurde diese Aufgabe mit großem Erfolg wahrgenommen. Der Belegschaftsabbau bei gleichzeitig hohem Versorgungsgrad mit Wohnungseigentum führte in den 90er Jahren dazu, dass die Finanzierungsmittel der StWB nicht mehr für die Eigenheimförderung benötigt wurden. Dadurch war die StWB in der Lage, zur Sicherung der saarländischen Bergarbeiterwohnungen von den Saarbergwerken bzw. deren Rechtsnachfolgern 1995 zunächst 1.300 und 2007 weitere 750 Werkswohnungen zu erwerben. Zum zentralen Stiftungszweck gehörte fortan die Bereitstellung von Mietwohnungen an aktive und ehemalige Beschäftigte des saarländischen Steinkohlebergbaus und deren Angehörige.
Die Entscheidung, den saarländischen Steinkohlenbergbau im Jahre 2012 zu beenden, fordert die StWB in zweierlei Hinsicht: zum einen hat sie den Strukturwandel wohnungspolitisch zu begleiten, indem sie vorrangig die vom Anpassungsprozess Betroffenen bei der Vergabe von Wohnraum berücksichtigt. Andererseits muss sie die Stiftungsaufgaben bereits heute für die Zeit danach neu bestimmen. Der Beirat hat daher unter Berücksichtigung des ursprünglichen Stifterwillens, am 13. Februar 2009 einstimmig die Stiftungssatzung den neuen Gegebenheiten angepasst und den Stiftungszweck neu formuliert.
§ 1
Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
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Die Stiftung führt den Namen "Stiftung für Wohnungsbau der Bergarbeiter".
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Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Saarbrücken.
§ 2
Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist
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die Begleitung des durch die Schließung des saarländischen Steinkohlebergbaus verursachten Anpassungsprozesses durch die vorrangige Bereitstellung von Mietwohnungen für alle von diesem Stilllegungsprozess betroffene Arbeitnehmer
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die Förderung des Denkmalschutzes durch die Instandsetzung und Erhaltung der zum Vermögen der Stiftung gehörenden denkmalgeschützten Bergarbeitersiedlungen im Saarland.
§ 3
Vermögen der Stiftung
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Der Umfang des Stiftungsvermögens ergibt sich aus der jeweiligen Jahresbilanz der Stiftung für Wohnungsbau der Bergarbeiter. Vermögensumschichtungen, insbesondere in Grundvermögen, sind zulässig.
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Im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung ist das Stiftungsvermögen ungemindert in seinem Substanzwert zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz ist zulässig, wenn anders der Stiftungszweck nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist. In den Folgejahren ist der so eingesetzte Betrag jedoch soweit wie möglich wieder dem Stiftungsvermögen zuzuführen.
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Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind (Zustiftungen).
§ 4
Mittelverwendung, Geschäftsjahr
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Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgnissen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen des Stifters bzw. Dritter. Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszweckes, zur Wiederauffüllung des Stiftungsvermögens gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3, zur Erhöhung des Stiftungsvermögens und zur Bestreitung der Kosten der Stiftung verwendet werden.
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Das Geschäftsjahr ist das. Kalenderjahr.
§ 5
Organe der Stiftung
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Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat. Bei der Auswahl der Mitglieder der Stiftungsorgane ist entsprechend dem Stifterwillen der regionale Bezug maßgeblich.
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Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten.
Die Haftung der Mitglieder der Stiftungsorgane gegenüber der Stiftung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§ 6
Mitglieder und Amtszeit des Vorstandes
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Der Vorstand besteht aus drei Personen. Für jedes Vorstandsmitglied wird ein Stellvertreter gewählt. Je ein Vorstandsmitglied und dessen Stellvertreter wird von den unter § 8 Abs. 1 genannten Gruppen vorgeschlagen.
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Die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter werden für einen Zeitraum von drei Jahren vom Beirat gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstandes die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres scheidet ein Vorstandsmitglied automatisch aus einem Amt aus.
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Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger gewählt.
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Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand soll zumindest zweimal im Jahr zusammentreten.
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Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Beirat aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) abberufen werden.
§ 7
Rechte und Pflichten des Vorstandes
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Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung \ eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
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Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
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Verwaltung des Stiftungsvermögens,
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Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel entsprechend den Richtlinien des Beirates,
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Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung,
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Buchführung über den Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,
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Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks an den Beirat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres,
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Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Stiftungsbehörde,
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Bestellung einer haupt- oder nebenamtlichen Geschäftsführung sowie von Hilfskräften mit Zustimmung des Beirats; der Geschäftsführer kann Mitglied einer der beiden Stiftungsorgane sein.
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Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte anstellen.
§ 8
Mitgliederzahl und Amtszeit des Beirats
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Der Beirat besteht aus sechs Mitgliedern und setzt sich unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 1 Satz 2 wie folgt zusammen:
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zwei Vertreter, die von der RAG Aktiengesellschaft,
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zwei Vertreter, die von der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie und
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zwei Vertreter, die von dem Regionalausschuss Saar des Gesamtbetriebsrates bei RAG Aktiengesellschaft bestellt werden.
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Die Mitglieder des Beirats werden auf fünf Jahre bestellt.
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Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorvorsitzenden. Er sollte mindestens einmal im Jahr zusammentreten.
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Mitglieder des Beirats können aus wichtigem Grund von der entsendenden Stelle abberufen werden.
§ 9
Rechte und Pflichten des Beirats
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Der Beirat wacht über die Einhaltung des Stiftungszweckes. Darüber hinaus hat er folgende Aufgaben:
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Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter,
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Beratung des Vorstandes,
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Entscheidungen über die Auflösung oder die Zusammenlegung mit anderen Stiftungen,
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Erlass einer Geschäftsordnung des Vorstandes und des Beirates,
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Erlass von Richtlinien für die Entschädigung für den Vorstand und die Geschäftsführung.
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Der Beirat berät den Vorstand bei der Verfolgung des Stiftungszweckes. Er erlässt Richtlinien über die Vergabe der Stiftungsmittel.
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Die vom Vorstand erarbeitete Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und der Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks werden vom Beirat verabschiedet. Er erteilt dem Vorstand Entlastung.
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Die Einrichtung eines Zweckbetriebes, die Inangriffnahme des Stiftungsvermögens, die Bestellung einer haupt- oder nebenamtlichen Geschäftsführung, die Anstellung von Personal und die Erteilung von Vollmachten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bedürfen der Zustimmung des Beirates.
§ 10
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande.
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Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließ lich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend ist. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Zweckändernde Beschlüsse oder der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der Beiratsmitglieder.
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Zu Sitzungen eines Stiftungsorgans wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Nennung der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Über die Beschlüsse ist ein vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnetes Protokoll anzufertigen und den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Sitzung zuzustellen.
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Beschlüsse über die Zweckverwirklichung können auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden auch im schriftlichen, elektronischen und im telefonischen Verfahren gefasst werden. Zu ihrer Gültigkeit ist die Teilnahme aller Organmitglieder am Abstimmungsverfahren notwendig. Bei schriftlichen oder elektronischen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von zwei Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung. Der Vorsitzende bzw. derstellvertretende Vorsitzende fertigen ein Abstimmungsprotokoll an, das allen Mitgliedern unverzüglich zuzusenden ist.
§ 11
Zweckänderung, Auflösung
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Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr als sinnvoll, so kann der Beirat der Stiftung einen neuen Zweck geben.
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Bei der Auflösung der Stiftung fällt das verbleibende Vermögen an eine dem saarländischen Bergbau nahe stehende Organisation. Diese hat es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 oder diesen so nah wie möglich kommenden Zwecken zu verwenden.
§ 12
Aufsicht
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Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Innern des Saarlandes.
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Der Stiftungsbehörde ist unaufgefordert ein Jahresabschluss vorzulegen.
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Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch die Stiftungsbehörde wirksam.
§ 13
Wirksamkeit dieser Satzung
Diese Satzung wurde durch Beschluss des Beirats vom 13. Februar 2009 geändert.
Die Stiftungsbehörde hat die Neufassung der Satzung mit Schreiben vom 23.06.2009 genehmigt.